KlimTAX

Der vorliegende Leitfaden liefert Empfehlungen für die fundierte Durchführung der Klimarisikoanalyse innerhalb der EU-Taxonomie Verordnung 2020. Unternehmen, die EU-Taxonomie-Konformität erlangen wollen, müssen wesentlich zu einem der sechs definierten Umweltziele beitragen, dürfen keines erheblich beeinträchtigen und müssen soziale Mindeststandards einhalten.

Innerhalb des Umweltziels 2 „Anpassung an den Klimawandel“ steht die Durchführung einer Klimarisikoanalyse (KRA) im Zentrum der geforderten Nachweise. Darüber hinaus gilt in allen Umweltzielen das sogenannte „Do-no-significant-harm“ (DNSH) Prinzip, welches für alle weiteren Umweltziele unter anderem auch die Durchführung einer Klimarisikoanalyse fordert. Deshalb sind letztlich alle Unternehmen verpflichtet, im Zuge ihrer EU-Taxonomie-Konformitätsprüfung eine KRA durchzuführen.  

Die Vorgaben zur KRA sind in Delegierten Rechtsakten (VO (EU) 2021/2139 & VO (EU) 2023/2486) enthalten, jedoch gibt es noch einige Unklarheiten bzw. offene Aspekte bei deren Implementierung.  Dieser Leitfaden soll dazu beitragen, diese soweit möglich zu klären. Die Durchführung der Klimarisikoanalyse bedeutet, dass sich Unternehmen mit den Auswirkungen aktueller und zukünftiger klimatischer Bedingungen auf ihre Wirtschaftstätigkeit(en) auseinandersetzen müssen, wodurch ein besseres Verständnis möglicher Klimarisiken und Anpassungsmaßnahmen zur Verringerung dieser gewonnen wird. Das Klimarisiko setzt sich aus einer bestimmten Gefahr, der Exposition und der Vulnerabilität der Wirtschaftstätigkeit zusammen, wobei vor allem die Identifikation der relevanten Gefahren und Vulnerabilitäten die Unternehmen herausfordern. Deshalb sind in diesem Leitfaden die fünf Schritte zur Durchführung einer KRA angegeben und mit Leitfragen versehen, sowohl aus Sicht der durchführenden als auch der beauftragenden Unternehmen.  

Da für Wirtschaftstätigkeiten mit einer Lebensdauer > 10 Jahre Daten aus Klimamodellen herangezogen werden müssen, sind speziell für Österreich, aber auch für andere europäische Länder, mögliche Datensätze angeführt. Darüber hinaus wird beschrieben, welche der in Anhang I, Anlage A angeführten Gefahren aus wissenschaftlicher Sicht für die Zukunft aus den bestehenden Modellen abgeleitet werden können. Darüber hinaus sind entsprechende Indikatoren zur Bestimmung der Gefahren angegeben, welche je nach untersuchtem Risiko variieren können.  

Der vorliegende Leitfaden gibt Empfehlungen zur Durchführung der Klimarisikoanalyse im Zuge der EU-Taxonomie und richtet sich an Unternehmen / Institutionen, die 

•    Klimarisikoanalysen selbst durchführen oder durchführen lassen,
•    Klimarisikoanalysen anbieten oder
•    Klimarisikoanalysen prüfen.

Dabei ist es wichtig klarzustellen, dass der Leitfaden sich auf die KRA innerhalb der EU-Taxonomie fokussiert (nicht Corporate Sustainability Reporting Directive) und diesbezüglich Empfehlungen abgibt, er jedoch nicht Expert:innenwissen ersetzt.  

Das Projekt hat sich aus der AG Klimarisiko im ESG Reporting gebildet und wurde vom Klima-und Energiefonds gefördert.

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